Statuten

Statuten der Freisinnig-Demokratischen Partei des Bezirks Baden vom 26. Mai 1999

Statuten FDP Bezirk Baden
 

I. Name, Sitz und Zweck
 

Art. 1

Unter dem Namen „FDP. Die Liberalen“ nachfolgend Bezirkspartei genannt besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB. Der Sitz der Bezirkspartei befindet sich am jeweiligen Wohnsitz der Präsidentin oder des Präsidenten.

 

Art. 2

Die Bezirkspartei bezweckt den Zusammenschluss der im Bezirk Baden wohnhaften liberal gesinnten Bürgerinnen und Bürger. Sie vertritt die Anliegen der Mitglieder innerhalb des Bezirkes und auf kantonaler Ebene.

 

 
II. Mitgliedschaft
 

Art. 3

Mitglied ist, wer einer FDP Ortspartei, FDP-Frauengruppe oder der Jungfreisinnigen Partei des Bezirks Baden angehört. Ausnahmsweise, insbesondere wenn in einer Gemeinde keine FDP Ortspartei besteht, können auch Einzelpersonen der betreffenden Gemeinden Direktmitglieder in der Bezirkspartei werden. Einzelmitglieder werden durch die Geschäftsleitung aufgenommen oder ausgeschlossen. Alle Mitglieder sind auch Mitglieder der Kantonalpartei und der schweizerischen Partei. Mit dem Austritt aus der Ortspartei, der Frauengruppe oder bei den Jungfreisinnigen bzw. mit der Aufgabe der Direktmitgliedschaft bei der Bezirkspartei erlischt auch die Mitgliedschaft in der Kantonalpartei bzw. schweizerischen Partei.

 

 
III. Organisation
 

Art. 4

Organe der Bezirkspartei sind:

a) die Bezirksparteiversammlung

b) die Geschäftsleitung mit der politischen Steuergruppe

c) die Bezirksdelegierten

 

1. Bezirksparteiversammlung
 

Art. 5

Die Bezirksparteiversammlung ist das oberste Organ. Sie wird von der Geschäftsleitung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 8 Tagen sowie unter Bekanntgabe der Traktanden nach Bedarf einberufen. Wenn 50 Mitglieder oder 3 Orts-, Frauen- oder Jungfreisinnige Parteien es verlangen, ist die Geschäftsleitung zur Einberufung innert 30 Tagen verpflichtet.

 

Art. 6

In der Bezirksparteiversammlung hat jedes Mitglied ein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht. Die Bezirksparteiversammlung hat über alle Geschäfte zu beschliessen, soweit sie nicht durch diese Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind. Insbesondere obliegt ihr

a) Wahl der Geschäftsleitung, des Bezirksparteipräsidiums und zweier Revisoren

b) Abnahme des Tätigkeitsberichtes der Geschäftsleitung, der Jahresrechnung sowie des Revisionsberichts

c) Genehmigung der Mitgliederbeiträge und des Budgets

d) Änderung der Statuten

e) Beschlussfassung über allfällige Parteiprogramme

f) Genehmigung von Kandidaturen für Grossratswahlen und von Wahlvorschlägen für politische Ämter auf kantonaler oder eidgenössischer Ebene

 

2. Geschäftsleitung
 

Art. 7

Die Geschäftsleitung ist das geschäftsführende Organ und kann maximal elf Mitglieder umfassen. Die Geschäftsleitung konstituiert sich selbst.

 

Art. 8

Die Geschäftsleitung wird durch das Präsidium bei Verhinderung durch das Vizepräsidium oder durch zwei ihrer Mitglieder nach Bedarf einberufen. Sie hat folgende Aufgaben:

a) Führung der Geschäfte der Bezirkspartei und Wahrung ihrer Interessen nach aussen

b) Förderung und Unterstützung der Ortsparteien

c) Leitung der Wahl- und Abstimmungskämpfe

d) Vorbereitung der Geschäfte der Bezirksparteiversammlung sowie Vollzug ihrer Beschlüsse

e) Beschlussfassung zusammen mit der politischen Steuergruppe über die Ausgabe von politischen Verlautbarungen und öffentlichen Stellungnahmen, soweit solche nicht der Bezirksparteiversammlung zur Beurteilung vorgelegt werden.

 

Die Geschäftsleitung kann

a) zur Vorbereitung einzelner Geschäfte Parteimitglieder oder andere Personen beiziehen

b) Arbeitsausschüsse und Projektgruppen bilden

c) Einzelpersonen mit der Erfüllung besonderer Aufgaben betrauen


3. Geschäftsleitung mit der politischen Steuergruppe
 

Art. 9

Die politische Steuergruppe ist der Geschäftsleitung angegliedert. Sie setzt sich zusammen aus allen im Bezirk Baden wohnhaften kantonalen und eidgenössischen Parlamentarierinnen und Parlamentariern sowie von Magistratspersonen. Sie ist das Kompetenzzentrum für politische Fragen.

 

Art. 10

Die politische Steuergruppe hat folgende Funktionen:

a) Beratung der Geschäftsleitung in politischen Fragen sowie in allen weiteren ihr von der Geschäftsleitung vorgelegten Geschäften.

b) Unterstützung der Geschäftsleitung bei der Nomination von Kandidatinnen und Kandidaten für die Besetzung politischer Ämter auf Bezirks-, Kantons- und eidgenössischer Ebene.

c) zusammen mit der Geschäftsleitung Entscheid über Wahlabsprachen mit anderen Parteien

 

4. Bezirksdelegierte
 

Art. 11

Die Zahl der Bezirksdelegierten für den Parteitag der FDP Aargau richtet sich nach den Statuten der Kantonalpartei.

 

5. Die Revisoren
 

Art. 12

Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung der Bezirkspartei, erstatten darüber Bericht und stellen Antrag zur Annahme oder zur Rückweisung.

 

 
IV. Präsidienkonferenz
 

Art. 13

Die Präsidienkonferenz wird in der Regel einmal pro Jahr von der Geschäftsleitung oder von zwei Ortsparteien einberufen.

 

 
V. Weitere Bestimmungen über die Organe
 

Art. 14

Die Einberufung der Geschäftsleitungssitzung soll in der Regel schriftlich und unter Bekanntgabe der Traktanden erfolgen. In dringenden Fällen kann auch mündlich eingeladen werden. Die Einladung zur Bezirksparteiversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Traktanden in geeigneter Form. Die Ortsparteien, die Frauengruppe und die Jungfreisinnige Partei haben zu diesem Zweck ihre Mitgliederlisten laufend zu bewirtschaften.

 

Art. 15

Die Beschlussfähigkeit der Bezirksparteiversammlung ist an kein Quorum gebunden.

 

Art. 16

Bei Wahlgeschäften ist im ersten Wahlgang das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen massgebend. Im zweiten Wahlgang sowie bei allen übrigen Abstimmungen entscheidet das relative Mehr. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sofern 1/5 der anwesenden Mitglieder in der Bezirksparteiversammlung es verlangen, sind die Wahlen und Abstimmungen geheim durchzuführen. In der Geschäftsleitung wird immer offen abgestimmt.

 

Art. 17

Die Amtsdauer der Geschäftsleitung und der Revisoren beträgt vier Jahre.

 

Art. 18

Soweit die Geschäftsleitung keinen anderen Beschluss fasst, sind die Bezirksparteipräsidentin, der Bezirksparteipräsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident je zusammen mit einem weiteren Geschäftsleitungsmitglied zeichnungsberechtigt.

 

 
VI. Finanzielles
 

Art. 19

Die Bezirkspartei beschafft sich ihre Mittel durch:

a) Beiträge der FDP Ortsparteien

b) Beiträge der Direktmitglieder

c) Spenden und Unterstützungsbeiträge

 

Die Ortsparteien haben für alle Mitglieder einen Beitrag zu leisten. Ein Ehepaar gilt als zwei Mitglieder. Erlassen oder reduzieren die Ortsparteien die Beiträge für einzelne Mitglieder (AHV/IV-Rentnerinnen und Rentner, Studentinnen und Studenten, etc.), reduziert sich die Beitragspflicht an die Bezirkspartei nicht. Für die Schulden der Bezirkspartei haftet das einzelne Mitglied maximal im Umfang des jährlich von der Bezirksparteiversammlung festgelegten Jahresbeitrages.

 

Art. 20

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


VII. Schlussbestimmungen
 

Art. 21

Die Auflösung der Partei kann von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Bezirksparteiversammlung beschlossen werden. Ein allfälliges Vermögen wird an die allen-falls weiter existierenden Ortsparteien, die Frauengruppe, die Jungfreisinnige Partei im Bezirk Baden zu gleichen Teilen aufgeteilt. Bei Fehlen von Ortsparteien, Frauengruppe, Jungfreisinniger Partei wird das Vermögen der Kantonalpartei überwiesen.

 

Art. 22

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 26. Mai 1999. Sie treten mit ihrer Annahme per sofort in Kraft.

 

Beschlossen an der Bezirksparteiversammlung vom 3. April 2013

 

Namen der Geschäftsleitung FDP Bezirk Baden

 

Antoinette Eckert, Präsidentin

Arno Giovannini, Vizepräsident