Statuten
Statuten der FDP.Die Liberalen Bezirk Baden vom 25. März 2026
Allgemeines
1 Name und Sitz
- Unter dem Namen «FDP.Die Liberalen Bezirk Baden» (nachstehend Bezirkspartei) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210).
- Der Sitz des Vereins befindet sich am jeweiligen Wohnsitz der Präsidentin oder des Präsidenten.
- Die Bezirkspartei ist Mitglied der FDP.Die Liberalen Aargau (nachstehend Kantonalpartei) und der FDP.Die Liberalen Schweiz.
2 Zweck
- Die Bezirkspartei strebt eine liberale Ordnung in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft auf Bezirksebene an. Sie bezweckt die Entwicklung einer Politik, welche die Grundrechte achtet und fördert, die Freiheit des Einzelnen stärkt, auf Selbstverantwortung, Eigeninitiative sowie Solidarität setzt und den Föderalismus achtet.
- Die Politik der FDP.Die Liberalen Bezirk Baden richtet sich an den Werten Freiheit, Gemeinsinn und Fortschritt aus.
- Die Bezirkspartei wahrt die Anliegen des Bezirks auf kantonaler Ebene und mittels der Delegierten auf der eidgenössischen Ebene.
3 Struktur
- Das Einzugsgebiet der Bezirkspartei orientiert sich an den geografischen Grenzen des Bezirks Baden im Kanton Aargau.
- Die Ortsparteien der politischen Gemeinden des Bezirks Baden sind Mitglieder der Bezirkspartei.
- In politischen Gemeinden ohne Ortspartei ist eine solche anzustreben.
4 Ortsparteien
- Die Ortsparteien organisieren sich selbständig.
- Die Ortsparteien begleiten die freisinnig-liberale Politik auf kommunaler Ebene, erhalten und fördern die kommunale Parteiorganisation und bereiten die Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden vor.
Mitgliedschaft
5 Mitglieder
- Mitglied ist, wer einer freisinnigen Ortspartei oder einer jungfreisinnigen Partei des Bezirks angehört.
- Die Bezirkspartei kann ausnahmsweise, bei Fehlen einer Ortspartei, Personen oder andere nahestehende Organisationen, die sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen und nicht einer der in Absatz 1 erwähnten Parteien oder Gruppen angehören, als Direktmitglieder aufnehmen. Zuständig für die Aufnahme ist die Geschäftsleitung. Sie hat das Recht, den Beitritt ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
- Wer einer politischen Organisation angehört, deren Ziele jenen der FDP.Die Liberalen zuwiderlaufen, kann nicht gleichzeitig Mitglied der Bezirkspartei sein.
- Die Ortsparteien tragen Mutationen innerhalb ihres Bestands umgehend in der Datenbank der FDP.Die Liberalen Schweiz nach.
6 Sympathisanten
Sympathisantinnen und Sympathisanten sind Personen, die ihr Interesse an der Parteiarbeit bekunden, ohne Mitglieder der Partei zu sein.
7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austritterklärung, Tod oder Ausschluss.
8 Ausschluss
- Ein Mitglied kann von der Geschäftsleitung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs aus der Bezirkspartei ausgeschlossen werden. Die Geschäftsleitung hat den Ausschlussentscheid zu begründen.
- Das betroffene Mitglied kann den Entscheid der Geschäftsleitung an die Bezirksparteiversammlung weiterziehen, welche nach dessen Anhörung endgültig entscheidet.
9 Adressen, Datenschutz und Kommunikation
- Die Mitgliederdaten werden in der Mitgliederdatenbank und dem CRM-System der FDP.Die Liberalen Schweiz verwaltet.
- Es gelten das Datenschutzgesetz (Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 [DSG; SR 235.1] und die Datenschutzbestimmungen der FDP.Die Liberalen Schweiz.
- Die Bezirkspartei kann mit Mitgliedern und Sympathisanten direkt kommunizieren. Einladungen und Mitteilungen können auch elektronisch erfolgen.
Organisation
10 Organe
Organe der Bezirkspartei sind:
a) die Bezirksparteiversammlung
b) die Geschäftsleitung
c) die Bezirksdelegierten gemäss Statuten der Kantonalpartei
d) die Revisoren
Bezirksparteiversammlung
11 Funktion und Einberufung
- Die Bezirksparteiversammlung ist das oberste Organ der Bezirkspartei.
- Sie wird von der Geschäftsleitung oder auf Verlangen von zwei Ortsparteien oder einem Fünftel der Mitglieder einberufen.
- Die Geschäftsleitung hat mindestens einmal pro Kalenderjahr im ersten Halbjahr zur ordentlichen Bezirksparteiversammlung einzuladen.
- Die Einladung erfolgt mindestens 20 Tage im Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden.
- Über jede Bezirksparteiversammlung ist ein Protokoll zu führen, das den Mitgliedern zugänglich gemacht wird.
12 Traktandierungs- und Antragsrecht
- Eine Ortspartei kann die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen verlangen. Diese müssen in schriftlicher Form vor Einberufung der Bezirksparteiversammlung bei der Geschäftsleitung eingehen.
- Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine Ortspartei verlangen, dass Anträge zu Verhandlungsgegenständen der Bezirksparteiversammlung aufgenommen werden.
- Während der Bezirksparteiversammlung kann jedes Mitglied Anträge im Rahmen der traktandierten Verhandlungsgegenstände stellen.
13 Befugnisse
Der Bezirksparteiversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Festsetzung und Änderung der Statuten
b) Beschluss über allfällige Parteiprogramme
c) Aufstellung verbindlicher Kandidaturen (Nominationen) für Bezirks- und überörtliche Kreiswahlen
d) Genehmigung von Kandidaturen für Grossratswahlen und von Wahlvorschlägen für politische Ämter auf kantonaler oder eidgenössischer Ebene
e) Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung, soweit diese ihr nicht von Amtes wegen angehören
f) Wahl der Revisoren
g) Entlastung der Mitglieder der Geschäftsleitung
h) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung sowie Genehmigung des Budgets
i) Entscheid über Beschwerden gegen Ausschlussentscheide der Geschäftsleitung
j) Festsetzung der Jahresbeiträge der Ortsparteien und der Direktmitglieder
Geschäftsleitung
14 Funktion und Einberufung
- Die Geschäftsleitung ist das leitende Organ.
- Sie besteht aus höchstens 11 Mitgliedern, darunter das Bezirksparteipräsidium, Vizepräsidium, Vertreter und Vertreterinnen der Ortsparteien, der Jungfreisinnigen sowie weiteren Mitgliedern.
- Die Geschäftsleitung wird vom Präsidium oder von zwei Mitgliedern einberufen.
- Über jede Sitzung der Geschäftsleitung ist ein Protokoll zu führen.
15 Befugnisse
- Ihr obliegen insbesondere:
a) Leitung der Bezirkspartei und Wahrung ihrer Interessen
b) Förderung und Unterstützung der Ortsparteien
c) Führung der Wahl- und Abstimmungskämpfe
d) Vorbereitung der Geschäfte der Bezirksparteiversammlung und Vollzug ihrer Beschlüsse
e) Ausgabe von politischen Verlautbarungen und Stellungnahmen
f) Ernennung der Bezirksdelegierten und deren Stellvertretung
g) Ernennung der Kandidaturen (Nominationen) für eidgenössische Delegierte
2. Die Geschäftsleitung hat über alle Geschäfte zu beschliessen, soweit sie nicht durch diese Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind.
16 Nomination in dringlichen Fällen
- In dringenden oder unbestrittenen Fällen kann die Geschäftsleitung die Aufstellung verbindlicher Kandidaturen für Bezirks- und überörtliche Kreiswahlen vornehmen.
- Ein dringlicher Fall liegt vor, wenn nicht rechtzeitig zur Bezirksparteiversammlung eingeladen werden kann.
- Eine Kandidatur gilt als unbestritten, wenn nicht mehr Personen kandidieren, als Sitze zur Verfügung stehen.
17 Amtsdauer
- Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
- Neuwahlen sind innerhalb des ersten Jahres nach den Grossratswahlen durchzuführen.
18 Zeichnungsrecht
Zeichnungsberechtigt ist das Bezirksparteipräsidium oder ein Vizepräsidium je mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Bezirksdelegierte
19 Aufgaben und Anzahl
- Für die gewählten Bezirksdelegierten ist eine Teilnahme am von der Kantonalpartei mit Delegiertenstimmrecht einberufenen Parteitag grundsätzlich obligatorisch. Bei Verhinderung an der Teilnahme sind die Delegierten verpflichtet, ihre Ersatzdelegierten aufzubieten.
- Die Zahl der Bezirksdelegierten richtet sich nach den Statuten der Kantonalpartei.
Revisoren
20 Aufgaben und Amtsdauer
- Die Bezirkspartei verfügt über zwei Revisoren.
- Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung der Bezirkspartei, erstatten der Bezirksparteiversammlung Bericht und stellen Antrag zur Annahme oder Ablehnung.
- Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
- Neuwahlen sind innerhalb des ersten Jahres nach den Grossratswahlen durchzuführen.
Sitzungen und Abstimmungen
21 Form und Quorum
- Die Bezirksparteiversammlung und Sitzungen der Geschäftsleitung können auch ganz oder teilweise mittels elektronischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden, sofern die Identifikation der Teilnehmenden, die gleichzeitige Beratung sowie eine ordnungsgemässe Stimmabgabe gewährleistet sind. Das Bezirksparteipräsidium und das Vizepräsidium entscheiden abschliessend über die Art und Weise der Durchführung.
- Bei Wahlen und Abstimmungen verfügt jedes Mitglied über eine Stimme.
- Die Beschlussfassung erfolgt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Bezirksparteipräsidium, bei dessen Abwesenheit das Vizepräsidium.
- Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
- Auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sind Wahlen und Abstimmungen geheim durchzuführen.
Ortsparteienpräsidienkonferenz
22 Ortsparteienpräsidienkonferenz
- Die Geschäftsleitung hält mindestens einmal jährlich vor Einberufung zur ordentlichen Bezirksparteiversammlung eine Ortsparteienpräsidienkonferenz (OPPK) ab.
- Die OPPK ist kein Organ der Bezirkspartei. Sie dient dem Austausch mit den Ortsparteipräsidien sowie der Koordination und Information.
Finanzen
23 Finanzen
- Die Bezirkspartei beschafft ihre Mittel durch:
a) Beiträge der Ortsparteien
b) Beiträge der Direktmitglieder
c) Spenden und Unterstützungsbeiträge
d) Beiträge aus dem FORUM AARGAU, gemäss dessen Auszahlungsregeln.
- Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Haftung
24 Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder für Verpflichtungen der Bezirkspartei ist ausgeschlossen.
Schlussbestimmungen
25 Auflösung
- Die Auflösung der Bezirkspartei kann von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Bezirksparteiversammlung beschlossen werden.
- Ein allfälliges Vermögen wird an die weiter existierenden Ortsparteien zu gleichen Teilen verteilt.
- Bei Fehlen von Ortsparteien wird das Vermögen der Kantonalpartei überwiesen.
26 Inkrafttreten
Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Bezirksparteiversammlung in Kraft und ersetzen die bisherigen Statuten.
FDP.Die Liberalen Bezirk Baden
Wettingen, 25. März 2026
Dominic Schori Dominic Grunder
Präsident Vizepräsident