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I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen "Freisinnig-demokratische Partei des Bezirks Baden" (FDP) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Die Freisinnig-demokratische Partei des Bezirks Baden ist als Volkspartei ein Glied der Freisinnig-demokratischen Volkspartei des Kantons Aargau und der Freisinnig-demokratischen Partei der Schweiz. Alle ihre Mitglieder sind auch Mitglieder dieser beiden Parteien. Ihr Sitz befindet sich am jeweiligen Wohnsitz ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten.
Art. 2
Die Freisinnig-demokratische Partei des Bezirks Baden bezweckt den Zusammenschluss der im Bezirk Baden wohnhaften liberal gesinnten Bürgerinnen und Bürger und die Verwirklichung der freisinnigen Grundsätze innerhalb des Bezirks. Sie vertritt die Anliegen der Freisinnigen des Bezirks Baden auf kantonaler Ebene.
II. Mitgliedschaft
Art. 3
Mitglied ist, wer einer FDP Ortspartei, FDP-Frauengruppe oder der Jungfreisinnigen Partei des Bezirks Baden angehört.
Ausnahmsweise, insbesondere wenn in einer Gemeinde keine FDP Ortspartei besteht, können auch Einzelpersonen der betreffenden Gemeinden Direktmitglieder in der Bezirkspartei werden.
Einzelmitglieder werden durch die Geschäftsleitung aufgenommen oder ausgeschlossen.
III. Organisation
Art. 4
Organe der Bezirkspartei sind:
a) die Bezirksparteiversammlung
b) die Geschäftsleitung mit der politischen Steuergruppe
c) die Revisoren
Art. 5
Die Bezirksparteiversammlung ist das oberste Organ. Sie wird von der Geschäftsleitung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 8 Tagen sowie unter Bekanntgabe der Traktanden nach Bedarf einberufen. Wenn 50 Mitglieder oder 3 Orts- Frauen- oder Jung- freisinnige Parteien es verlangen, ist die Geschäftsleitung zur Einberufung innert 30 Tagen verpflichtet.
Art. 6
In der Bezirksparteiversammlung hat jedes Mitglied ein Antrags- Stimm- und Wahlrecht.
Die Bezirksparteiversammlung hat über alle Geschäfte zu beschliessen, soweit sie nicht durch diese Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind.
Insbesondere obliegt ihr
a) Wahl der Geschäftsleitung, des Bezirksparteipräsidiums und zweier Revisoren
b) Abnahme des Tätigkeitsberichtes der Geschäftsleitung und der Jahresrechnung sowie die Festlegung des Budgets und der Mitgliederbeiträge
c) Aenderung der Statuten
d) Beschlussfassung über allfällige Parteiprogramme und über wichtige Abstimmungsparolen.
e) Genehmigung von Kandidaturen für Grossratswahlen und von Wahlvorschlägen für politische Aemter auf kantonaler oder eidgenössischer Ebene.
Art. 7
Die Geschäftsleitung ist das geschäftsführende Organ und umfasst fünf bis elf Mitglieder.
Die Geschäftsleitung konstituiert sich selbst.
Art. 8
Die Geschäftsleitung wird durch das Präsidium bei Verhinderung durch das Vicepräsidium oder durch zwei ihrer Mitglieder nach Bedarf einberufen.
Sie hat folgende Aufgaben:
a) Führung der Geschäfte der Bezirkspartei und Wahrung ihrer Interessen nach aussen
b) Förderung und Unterstützung der Ortsparteien
c) Leitung der Wahl- und Abstimmungskämpfe
d) Vorbereitung der Geschäfte der Bezirksparteiversammlung sowie Vollzug ihrer Beschlüsse
e) Beschlussfassung zusammen mit der politischen Steuergruppe über die Ausgabe von politischen Verlautbarungen und öffentlichen Stellungnahmen, soweit solche nicht der Bezirksparteiversammlung zur Beurteilung vorgelegt werden.
Die Geschäftsleitung kann
a) zur Vorbereitung einzelner Geschäfte Parteimitglieder oder andere Personen beiziehen
b) Arbeitsausschüsse und Projektgruppen bilden
c) Einzelpersonen mit der Erfüllung besonderer Aufgaben betrauen
Art. 9
Die politische Steuergruppe ist der Geschäftsleitung angegliedert. Sie setzt sich zusammen aus allen im Bezirk Baden wohnhaften kantonalen und eidgenössischen Parlamentarierinnen und Parlamentariern sowie von Magistratspersonen. Sie ist das Kompetenzzentrum für politische Fragen.
Art. 10
Die politische Steuergruppe hat folgende Funktionen
a) Beratung der Geschäftsleitung in politischen Fragen sowie in allen weiteren ihr von der Geschäftsleitung vorgelegten Geschäften.
b) Unterstützung der Geschäftsleitung bei der Nomination von Kandidatinnen und Kandidaten für die Besetzung politischer Aemter auf Bezirks-, Kantons- und eidgenössischer Ebene.
c) Beschliesst mit der Geschäftsleitung zusammen über Wahlabsprachen mit anderen Parteien.
Art. 11
Für Parteitage der Freisinnig-demokratischen Volkspartei des Kantons Aargau an Welchen nach dem Delegiertensystem abgestimmt wird, bezeichnet die Geschäftsleitung die Delegierten der Bezirkspartei.
Art. 12
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung der Bezirkspartei, erstatten darüber Bericht und stellen Antrag zur Annahme oder zur Rückweisung.
IV. Präsidentenkonferenz
Art. 13
Die Geschäftsleitung beruft mindestens zwei Mal jährlich eine Konferenz mit den Ortsparteipräsidentinnen und -präsidenten ein. Die Frauengruppen und Jungfreisinnigen sind den Ortsparteien gleichgestellt.
V. Weitere Bestimmungen über die Organe
Art. 14
Die Einberufung der Geschäftsleitungssitzung soll in der Regel schriftlich und unter Bekanntgabe der Traktanden erfolgen. In dringenden Fällen kann auch mündlich eingeladen werden.
Die Einladung zur Bezirksparteiversammlung erfolgt entweder durch Inserat in der Tagespresse oder durch persönliche Einladung an jedes FDP-Mitglied im Bezirk. Die Ortsparteien, Frauengruppen und Jungfreisinnigen haben der Bezirkspartei zu diesem Zweck ihre Mitgliederlisten zukommen zu lassen und sie über die laufenden Mutationen zu orientieren.
Art. 15
Die Beschlussfähigkeit der Bezirksparteiversammlung ist an kein Quorum gebunden.
Art. 16
Bei Wahlgeschäften ist im ersten Wahlgang das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen massgebend. Im zweiten Wahlgang sowie bei allen übrigen Abstimmungen entscheidet das relative Mehr. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Sofern 1/5 der anwesenden Mitglieder in der Bezirksparteiversammlung es verlangen, sind die Wahlen und Abstimmungen geheim durchzuführen. In der Geschäftsleitung wird immer offen abgestimmt.
Art. 17
Die Amtsdauer der Geschäftsleitung und der Revisoren beträgt vier Jahre und entspricht derjenigen des Grossen Rates. Spätestens 3 Monate nach den Grossratswahlen sind die Neuwahlen durchzuführen.
Art. 18
Soweit die Geschäftsleitung keinen anderen Beschluss fasst, sind die Bezirksparteipräsidentin, der Bezirksparteipräsident, die Vicepräsidentin oder der Vicepräsident je zusammen mit einem weiteren Geschäftsleitungsmitglied zeichnungsberechtigt.
VI. Finanzielles
Art. 19
Die Bezirkspartei beschafft sich ihre Mittel durch:
a) Beiträge der ihr angeschlossenen FDP-Parteien
b) Beiträge der Einzelmitglieder
c) Gönnerbeiträge und freiwillige Leistungen
Die Ortsparteien haben für alle Mitglieder einen Beitrag zu leisten. Ein Ehepaar gilt als zwei Mitglieder. Erlassen oder reduzieren die Ortsparteien die Beiträge für einzelne Mitglieder (AHV/IV-Rentnerinnen und Rentner, Studentinnen und Studenten, etc.), so reduziert sich die Beitragspflicht an die Bezirkspartei im gleichen Verhältnis.
Für die Schulden der Bezirkspartei haftet das einzelne Mitglied maximal im Umfang des jährlich von der Bezirksparteiversammlung festgelegten Jahresbeitrages.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 20
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 21. November 1979. Sie treten mit ihrer Annahme in Kraft.
Beschlossen an der Bezirksparteiversammlung vom 26. Mai 1999.
Namens der Geschäftsleitung:
Die Präsidentin: Erika Schibl
Der Vizepräsident: Armin Graf
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